Wie man keine Steuern auf europäisch geförderte Softwareprojekte bezahlt
Ich fange bald mein zweites Softwareprojekt an, dass über NLnet gefördert wird. Hierbei handelt es sich um Gelder, die aus dem Forschungsrahmenprogramm „Horizont Europa“, dem 9. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation der Europäischen Union für die Jahre 2021 bis 2027, kommen. Es geht für mich um einen fünfstelligen Betrag.
Zumindest für das erste Jahr habe ich bereits die Bestätigung, dass ich weder Umsatzsteuer noch Einkommensteuer bezahlen muss. Das ist aber in Deutschland nicht so einfach und auch nicht immer eindeutig. Ich kann zum Beispiel nicht sicher sein, ob es auch für die Folgejahre gilt.
In diesem Artikel erkläre ich die Hintergründe. Ich bin kein Experte für Steuer, also sind alle Angaben ohne Gewähr. Ich habe mich bloß länger als mir lieb ist mit dem Thema herumgeschlagen und will Ihnen, die Sie freie Software herstellen, unnötige Zeit ersparen, die Sie besser für die Verbesserung von freier Software nutzen könnten.
Ist gemeinnützige Arbeit steuerfrei?
Nein. Eigentlich könnte man zwar meinen, dass Steuern eigentlich dafür da sind, gesellschaftlich wertvolle Projekte zu ermöglichen, aber steuerrechtlich ist es komplett egal, ob man seine Einnahmen dadurch erhält, dass man bei Kryptowährungsgeschäften oder Poker andere abzockt oder ob man alte Menschen pflegt.
Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Ja, es ist nicht gesichert, ob Sie es schaffen, der Einkommensteuer zu entrinnen, also wäre es Steuerbetrug, wenn Sie keine abgeben. Außerdem verstehe ich EStG §46 Absatz 2 Nummer 1 so, dass vielleicht so oder so eine Steuererklärung abgegeben werden muss, wenn auf irgendeine Weise mehr als 410 Euro an eigens erarbeiteten Einnahmen zusammenkommen.
Die Meinung des Prototype Fund zur Versteuerung
Der Prototype Fund ist ein Förderprojekt für freie Softwarentwicklung des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Insofern ist es meiner Meinung nach rechtlich gesehen ähnlich zu NLnet Förderprogrammen, außer dass das eine europäisch und das andere deutsch ist. Ich kopiere hier nun rein, was die in ihren FAQ zur Steuerfreiheit sagen, damit ich mich im weiteren Text darauf beziehen kann:
Muss ich die Förderung versteuern?
Die Förderung durch den Prototype Fund wird als “echter Zuschuss” nicht versteuert. Die Erfahrungswerte der Projekte besagen allerdings, dass zwar keine Umsatzsteuer, aber in der Regel Einkommensteuer fällig wird. Um dies mit eurem zuständigen Finanzamt schon vor Beginn der Förderung abzuklären, könnt ihr nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit Angabe der für euch gültigen Nebenbestimmungen NKBF 2017 des BMBF und Berufung auf §3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz erfragen, ob dieses Argument anerkannt wird. Der Prototype Fund ist im Kern ein Programm zur Förderung von wissenschaftlich-technischen Machbarkeitsstudien im Bereich Software, es gibt also keine festgelegte Gegenleistung, sondern es geht um das Erarbeiten von Wissen und den Bau von digitalen Prototypen.
Als ich das gelesen habe, war ich erstmal deprimiert, weil scheinbar selbst das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) nicht sicher ist, ob nun Einkommensteuer bezahlt werden muss oder nicht.
Sollte ich beim Finanzamt anfragen, bevor ich die Steuererklärung abgebe?
Zumindest das BMBF empfiehlt das in dem von mir oben zitierten Abschnitt:
Um dies mit eurem zuständigen Finanzamt schon vor Beginn der Förderung abzuklären, könnt ihr nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit Angabe der für euch gültigen Nebenbestimmungen NKBF 2017 des BMBF und Berufung auf §3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz erfragen, ob dieses Argument anerkannt wird.
Nach meiner Erfahrung hat das aber wenig gebracht. Die Leute, mit denen ich am Finanzamt Kontakt hatte, haben nur immer wieder betont, dass sie keine Steuerberatung machen, und dass alles abschließend mit der Steuererklärung geprüft wird. Ich solle mir doch einen Steuerberater holen, der das klärt.
Okay, ich soll mich also mit einem Steuerberater beraten, um zu sehen, ob ich überhaupt Steuern bezahlen muss. Das habe ich nicht gemacht. Ich halte es auch für einen Fehler, weil sich ein Steuerberater ja nicht automatisch mit europäischen Fördergeldern auskennt. Wenn der sich hierfür nur ein bisschen einarbeiten muss, dann wird es wohl teurer, als wenn man direkt einfach unnötig Steuern bezahlt. Und am Schluss hat das letzte Wort dann doch das Finanzamt.
Da hat man es leichter als Multimillionär. Da weiß man wenigstens, dass es sich lohnt, einen Steuerberater zu haben.
Also zumindest bei mir war es nicht hilfreich, den Kontakt mit dem Finanzamt zu suchen. Vielleicht war das früher ein Geheimtipp und mittlerweile vermeidet das Finanzamt aber diese Zusatzarbeit. Vielleicht ist es aber bei Ihrem Finanzamt anders.
Muss ich Umsatzsteuer bezahlen?
Nein, denn das ist rechtlich klar geregelt. Nach einer Mail des Bundesfinanzministeriums für Finanzen (DOK 2022/0579780) mit Betreff „Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen“ sind
Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, […] als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen.
Auch das ist natürlich verklausuliert ausgedrückt, aber „nicht steuerbar” heißt hier wohl „umsatzsteuerfrei“.
Muss ich Einkommensteuer zahlen?
Hoffentlich nicht! Sehen wir mal was wir tun können.
Einkommensteuergesetz (EStG) §3 Absatz 11
Wie bereits vom Prototype Fund oben erwähnt, ist unsere beste Chance von der Einkommensteuer befreit zu sein, das EStG §3 Absatz 11. Dieses Gesetz gibt es in ähnlicher Form schon seit ein paar Jahrzehnten und es wurde nie angepasst, um klar zu stellen, inwiefern Softwareentwicklung da nun dazu passt oder nicht. Grundsätzlich werden wir aber auch in der Steuererklärung uns darauf berufen, dass es sich bei freier Softwareentwicklung für NLnet um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt, die zu keiner bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung oder bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet.
Ist Softwareentwicklung denn Wissenschaft?
Kann man schon so sehen. Es wäre mir natürlich lieber, wenn es explizit in EStG §3 Absatz 11 genannt wäre, aber auch so liegen einige Parallelen auf der Hand. Sowohl in Wissenschaft als auch in freier Softwareentwicklung – werden für ein bislang nicht allgemein gelöstes Problem – und als Grundlage weiterer öffentlicher Wissenschaft/Softwareentwicklung – allgemeine Vorgehensweisen und Ratschläge erarbeitet – die auf eine Verbesserung der Lebensumstände aller abzielen.
Der größte Unterschied ist wohl, dass die Ergebnisse der Softwareenwicklung von einem Computer ausgeführt werden können. So erkläre ich mir das zumindest.
Das bessere Argument dafür, dass Softwareentwicklung unter Wissenschaft fällt, ist aber wohl rechtlich gesehen, dass die NLnet Fördergelder aus dem Forschungsrahmenprogramm „Horizont Europa“, dem 9. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation der Europäischen Union, stammen. Darauf müssen wir uns in der Steuererklärung berufen! Den genauen Wortlaut, den ich verwendete, um die Anwendung von EStG §3 Absatz 11 zu begründen, finden Sie weiter unten.
Meine Versuche zur Klärung der steuerrechtlichen Lage
Wo man auch anfragt, kann niemand einem verlässlich sagen, ob das EStG §3 Absatz 11 denn nun Anwendung findet oder nicht, denn so wie es aussieht, liegt die Entscheidung beim örtlichen Finanzamt. Wie oben erwähnt weiß selbst das Bundesministerium für Bildung und Forschung nicht, ob Einkommensteuer im Einzelfall anfällt oder nicht. Und wenn man nicht gerade verrückt genug ist, das Finanzamt in so einer unklaren und finanziell nicht allzu gewichtigen Sache zu verklagen, muss man das Urteil dort auch akzeptieren, wie auch immer es zurück kommt.
Um Planungssicherheit herzustellen, habe ich zum Beispiel mit der nationalen Kontaktstelle Recht und Finanzen (NKS RuF) telefoniert. Auf ihrer Webseite heißt es:
Die Nationale Kontaktstelle für Recht und Finanzen berät Sie zu rechtlichen, finanziellen und administrativen Fragen rund um die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Innovation “Horizont 2020” und “Horizont Europa”.
Der Mann am anderen Ende war zwar sehr nett, aber auch er konnte mir keine Antwort geben.
Weil ich weiß, dass auch einige meiner Bekannten solche Förderprojekte machen, bin ich sogar noch einen Schritt weiter gegangen und habe eine Petition an das Bundesfinanzministerium geschrieben. Ich veröffentliche den Text hier. Springen Sie zum Ende dieses Artikels, wenn Sie sich nur dafür interessieren, wie Sie es für sich in der Steuererklärung eingeben könnten.
Petition an den Deutschen Bundestag
(mit der Bitte um Veröffentlichung)
Wortlaut der Petition
Bitte stellen Sie klar, inwiefern das Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, Absatz 11 bei öffentlichen Softwareprojekten, die durch Forschungsrahmenprogramme der EU finanziert werden, Anwendung findet. Derzeit legen kommunale Finanzbehörden die Gesetzgebung unterschiedlich aus, weshalb es keine Planungssicherheit bei der Finanzierung der Projekte gibt. Diese Unsicherheit besteht sogar für Projekte, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) finanziert werden.
Begründung
Das EStG § 3, Absatz 11 besagt, dass Förderungen der Wissenschaft steuerfrei sind. Dennoch unterliegen Softwareprojekte, die aus Forschungsmitteln finanziert werden und zu keiner bestimmten Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sind, oft der Einkommensteuer. So schreibt zum Beispiel der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) finanzierte Prototype Fund auf seiner Webseite:
„Muss ich die Förderung versteuern? Die Förderung durch den Prototype Fund wird als ‚echter Zuschuss‘ nicht versteuert. Die Erfahrungswerte der Projekte besagen allerdings, dass zwar keine Umsatzsteuer, aber in der Regel Einkommensteuer fällig wird. Um dies mit eurem zuständigen Finanzamt schon vor Beginn der Förderung abzuklären, könnt ihr nach Erhalt des Zuwendungsbescheids mit Angabe der für euch gültigen Nebenbestimmungen NKBF 2017 des BMBF und Berufung auf §3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz erfragen, ob dieses Argument anerkannt wird. Der Prototype Fund ist im Kern ein Programm zur Förderung von wissenschaftlich-technischen Machbarkeitsstudien im Bereich Software, es gibt also keine festgelegte Gegenleistung, sondern es geht um das Erarbeiten von Wissen und den Bau von digitalen Prototypen.“
Prototype Fund geht also davon aus, dass die Fördergelder nicht versteuert werden müssten, erfahrungsgemäß aber dennoch versteuert werden. Es kann nicht sein, dass ein Gesetz, das auf die Förderung der Wissenschaft und Forschung abzielt, nicht einmal bei Projekten Anwendung findet, die von einem Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finanziert werden.
Die öffentlichen Softwareprojekte werden eben genau deswegen von Wissenschafts- und Forschungsgeldern finanziert, da sie genauso wie traditionelle wissenschaftliche Studien öffentliche und frei verwendbare Ergebnisse liefern, die für die Weiterverwendung in Industrie und Gesellschaft erarbeitet werden.
Die gleiche Rechtsunsicherheit findet sich auch bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Fördergeldern aus Forschungsrahmenprogrammen der EU. So ist zum Beispiel unklar, ob öffentliche Softwareprojekte der Next Generation Internet-Initiative, gefördert durch das Forschungsrahmenprogramm „Horizont Europa“, dem 9. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation der Europäischen Union für die Jahre 2021 bis 2027, im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 101069594, unter das Einkommensteuergesetz EStG § 3, Absatz 11 für Wissenschaft fallen.
Was die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Fördergelder angeht, gibt es bereits eine Anweisung des Bundesministeriums für Finanzen (DOK 2022/0579780): Das Schreiben „Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen“ vom 16.06.2022 stellt klar: Sie „sind als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen.“
Bezüglich der Einkommensteuer gibt es solch eine Vorgabe leider noch nicht.
Bitte stellen Sie hier im öffentlichen Interesse Rechtssicherheit und damit einhergehend Planungssicherheit her.
Die Antwort des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
Die Antwort hat ein halbes Jahr von Juni 2024 bis November 2024 auf sich warten lassen. Zwischendrin hatte der damalige Bundesfinanzminister der FDP Christian Lindner noch seine „offene Feldschlacht”.
Ich fasse die Antwort kurz zusammen. Der wichtigste Satz ist:
„Es ist insbesondere festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des BMF rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen nicht besteht.“
Das Schreiben enthält dann noch einmal die allgemeinen Definitionen zu „öffentliche Mittel“, „unmittelbare Förderung“, „bestimmte wissenschaftliche Gegenleistung“ und „bestimmte Arbeitnehmertätigkeit“.
Abschließend wird erklärt:
„Inwieweit die Voraussetzungen des §3 Nummer 11 EStG für eine Steuerbefreiung im konkreten Einzelfall vorliegen, kann nicht pauschal durch Anweisung erfolgen, sondern muss anhand der dargestellten Voraussetzungen durch das für den Förderempfänger zuständige Finanzamt geprüft werden.
Ich bitte um Verständnis, dass der Forderung des Petenten nicht nachgekommen werden kann.“
Leider bin ich allerdings nach dieser Antwort nicht wirklich schlauer als zuvor. Für mich hört es sich so an, als ob nach wie vor keine rechtliche Klarheit besteht, ob denn nun Softwareprojekte, die zum Forschungsrahmenprogramm „Horizont Europa“ gehören, unter EStG §3 Nummer 11 fallen oder nicht. Keiner der Aspekte, für die die Antwort Definitionen enthält („öffentliche Mittel“, „unmittelbare Förderung“, „bestimmte wissenschaftliche Gegenleistung“ und „bestimmte Arbeitnehmertätigkeit“), unterscheidet sich zwischen unseren Softwareprojekten und doch legen das wohl auch weiterhin Finanzämter unterschiedlich aus. Und wenn denn rechtliche Klarheit besteht, hätte dann die Antwort nicht zumindest sagen können, dass solche Softwareprojekte grundsätzlich einkommensteuerfrei sind oder eben nicht?
Ich gehe mal davon aus, dass wenn es eher um die oben genannten Definitionen geht, Softwareprojekte wohl grundsätzlich schon unter EStG §3 Absatz 11 fallen können, wenn eben die obigen Definitionen nicht im Einzelfall gebrochen werden.
Falls jedoch bekannt ist, dass Ihr zuständiges Finanzamt das anders sieht, sollten Sie vielleicht in Erwägung ziehen, die erhöhten Grundkosten direkt bei NLnet aufzuschlagen. Es ist ja nicht Ihre Schuld, dass die Kosten dort, wo Sie wohnen, höher sind. Andererseits bin ich mir nicht sicher, ob das NLnet gefallen wird.
Was ist mit EStG §3 Absatz 12?
Leider hilft EStG §3 Absatz 12 nicht. Eine Weile hatte ich gedacht, dass es auch passen würde, aber da irrte ich mich. Ich erkläre das hier nur kurz, damit niemand meinen Fehler wiederholt.
In EStG §3 Absatz 12 ist von „Aufwandsentschädigung“ die Rede. Ich dachte, Gelder, die ich als Bezahlung für meine Arbeit erhalte, seien „Aufwandsentschädigungen“. Das ist aber nicht der Fall. Eine „Aufwandsentschädigung“ hat in Steuerfachsprache nichts mit Arbeitsaufwand zu tun hat.
Wie gebe ich das alles in der Steuererklärung an?
In Anlage N gibt es einen Punkt „Steuerfreie Aufwändsentschädigungen / Einnahmen”. Dort schrieb ich:
Empfänger von Fördergeldern aus dem Forschungsrahmenprogramm „Horizont Europa“ der EU (siehe Erläuterungen Hautpvordruck, Punkt 8 – Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung)
Und dann habe ich eben dort, beim Hauptvordruck der Steuererklärung die Zeile „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ verwendet. Das ist beim Hauptvordruck 2024 die Zeile 37. Dort kann man erklären, warum die Fördergelder von der Steuer befreit sind. Ich habe dort Folgendes geschrieben:
Zeile 22/Anlage N: Fördergelder aus dem Forschungsrahmenprogramm “Horizont Europa” der EU. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse meines Projekts müssen als Open Access veröffentlicht werden und jegliche Soft- und Hardware muss vollständig unter einer anerkannten Open-Source-Lizenz veröffentlicht werden. Die Kriterien zur Berechnung der finanziellen Unterstützung (https://nlnet.nl/entrust/guideforapplicants/) stellen dabei klar, dass es sich bei allen Zuwendungen um Spenden handelt, die als “wohltätige Geschenke” unter die günstigsten Steuerbedingungen fallen. Nach einer Mail des Bundesministeriums für Finanzen (DOK 2022/0579780) sind diese Zuwendungen umsatzsteuerfrei. Wie in anderen europäischen Ländern (z.B. NL) sind sie ebenfalls einkommensteuerfrei: Als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Wissenschaft fallen sie unter EStG § 3 Absatz 11, da ich dabei zu keiner bestimmten Gegenleistung verpflichtet bin und mein Projekt frei ausführen darf.
Ich habe dann noch zusätzlich die Absichtserklärung — also das „Memorandum of Understanding“ — als Beleg hochgeladen und dort den steuerlich relevanten Abschnitt markiert. Also den hier:
This Memorandum of Understanding cannot be seen as any kind of employment agreement or business contract. NLnet nor any of the organisations involved with NGI0 Entrust receive any goods or services as a result of this MoU. Any payments are to be made as charitable donations to Felix Ernst in the light of a voluntary contribution to the public benefit such as defined within the statutory mission of NLnet foundation.
Auf diesen Beleg habe ich dann einmal dort, wo ich die empfangenen Fördergelder eingetragen habe, und einmal bei dem oben erwähnten „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ verwiesen.
Steuern für Normalverdienende sollten nicht so kompliziert sein. Das ist ja mehr Arbeit, als die eigentliche Arbeit selbst.
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